Recht und Gesetz - bengal.ch

Die Katze und das Gesetz
Katzen steht von Gesetzes wegen weniger Schutz zu als den Hunden. Jedoch nehmen die Halter eine rechtswirksame Verantwortung auf sich und einige unveräusserliche Rechte besitzen auch Katzen.

Von Katzen verursachte Schäden
In der Schweiz können Sie für die von Ihrer Katze verursachten Schäden haftbar gemacht werden.

Reisen mit einer Katze
Wenn Sie mit Ihrer Katze im Auto verreisen, muss diese sicher verwahrt werden, damit Sie beim fahren nicht behindert werden, da Sie ansonsten gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen.
Für Reisen mit allen anderen Verkehrsmitteln gelten die Vorschriften der jeweiligen Unternehmen..

Streunende Katzen im Garten
Katzen halten sich nicht an Grundstückgrenzen und daher muss der Nachbar/Gartenbesitzer es in kauf nehmen, wenn eine Katze auf seinem Grundstück streunt. Der Nachbar muss jedoch den ungebetenen Besuch der Katze auf dem eigenen Grundstück nicht dulden - das Tier darf vertrieben werden.

Katzennetz auf dem Balkon
Bevor Sie eine Netz auf dem Balkon befestigen, fragen Sie besser bei der Verwaltung nach um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Das Anbringen von Halterungen an der Aussenwand stellt zwar keine vertragswidrige Handlung dar, kann aber wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt verboten werden.

Kratzspuren auf dem Parkett der Mietswohnung
Wenn Ihr Stubentiger auf dem Parkettboden der Mietwohnung Kratzspuren hinterlassen hat, kann der Vermieter keinen Schadensersatz fordern. Denn dies ist gehört zur vertragsmässige Nutzung der Wohnung. Die Abnutzung des Bodens gehört  zum üblichen Mietgebrauch.

Katzenhaltung in der Mietswohnung
Katzen dürfen generell in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Dies kann aber bei einer artgerechten Haltung nicht abgesprochen werden und hat auf das Zusammenleben der Mieter im Haus keinen grossen Einfluss.
Daher müss die Haltung einer Katze genehmigen werden.

Der Nachbarn kann Ihnen das halten und frei herumlaufen lassen von Katzen nicht verbieten.
Dies gilt mindestens für ein oder zwei Tieren. Der Nachbar muss jedoch den ungebetenen Besuch der Katze auf dem eigenen Grundstück nicht dulden - das Tier darf vertrieben werden.

Kauf und Verkauf einer Katze
Zuchtkatzen müssen der Beschreibung ihrem Rassenstandart entsprechen und dürfen zum Zeitpunkt des Verkaufs keine ernste Krankheit haben, sonst kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Um Katzen mit Stammbäumen zu verkaufen, muss man in einem anerkannten Zuchtverband sein.

Unfälle auf der Strasse
Je nach Grösse des entstandenen Schadens sollte man bei Unfällen auf der Strasse die Polizei verständigen. Unterlässt man nachweislich die Hilfeleistung bei einer verletzten Katze, so kann dafür eine Geldstrafe verhängt werden.

Katzendiebstahl
Der Diebstahl von Katzen ist strafbar. Auch die Aufnahme einer streunender Katze kann als Diebstahl betrachtet werden, deshalb seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich entschliessen, eine Katze zu behalten, die Ihnen regelmässig Besuche abstattet - sie kann das legale Eigentum eines anderen sein. Der Besitzer kann eine solche Katze bis zu einem halben Jahr nach ihrem Verschwinden wieder zurückverlangen.

Katzentür in der Mietswohnung
Für den Einbau einer Katzentüre braucht es keine Erlaubnis der Vermieters, sofern man beim Auszug den Orginalzustand wieder herstellt.

Lackschaden am Auto
Ein Autobesitzer verklagte seinen Nachbarn auf Schadenersatz, weil dessen Katze auf seinem Wagen herumgelaufen sei und dabei den Lack zerkratzt habe. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Katze mit ausgefahrenen Krallen über eine glatte Oberfläche läuft, da sie dadurch ihre Haftung verliert. Die Klage des Fahrzeughalters wurde abgewiesen.

Finderlohn für entlaufene Katzen

Nach § 971 BGB hat der Finder eines Tieres Anspruch auf einen Finderlohn, der bei Tieren drei Prozent von deren Wert beträgt. Wenn aber der Halter eines Tieres einen Finderlohn zusagt, der höher liegt, dann ist er auch verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Finder zu zahlen. back

© by Nicole Erni, Zürich, 2012